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SKG 2004 8

Graubünden · 2004-03-17 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuch- stellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirks- gerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 150.-- zu entschädigen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-

gangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-

sachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubün-

den (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Zff. 2 der Vollziehungsver-

ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum

SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-

nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art.

236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer

Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche

Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist

einzutreten.

2.a)

Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde-

anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge-

setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich

sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des

Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage,

ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die

durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungs-

verfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat

der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss

des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22).

b)

Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die

definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckba-

ren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG

gleichgestellt sind nach Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG Entscheide und Verfügun-

gen der zuständigen Behörden des Kantons und seiner Gemeinden über öffentlich-

rechtliche Ansprüche. Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten

kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechts-

schutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicher-

stellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen

eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzli-

E. 5 chen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig

in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer

Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu

unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar werden, welche

Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung voll-

streckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987

Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Ge-

meinde Y. für die Steuerperiode 1997/1998 vom 20. Juni 2002 mit Rechtsmittelbe-

lehrung bzw. die dazugehörige Steuerrechnung vom 20. August 2002 mit den Zah-

lungsbedingungen befindet sich bei den Akten. Die vorliegende Veranlagungsver-

fügung stellt demnach einen Verwaltungsakt dar, der als Rechtsöffnungstitel be-

nutzt werden kann. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwal-

tungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt

werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig

sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordent-

lichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art.

1-87, Basel/Genf/München 1998, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Mit der Rechtskraft-

bescheinigung des Steueramtes der Gemeinde Y. vom 27. Oktober 2003 wird

bestätigt, dass die Steuerveranlagung vom 20. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsen

ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit bleibt festzu-

halten, dass die Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 allen Mindestanforde-

rungen genügt und damit einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver

Rechtsöffnungstitel anerkannt wird.

3.a)

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so muss der Richter die definitive

Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen

vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder

die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist er-

forderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsver-

fahren ausdrücklich anerkennt. Darüber hinaus kann jederzeit geltend gemacht wer-

den, es liege überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vor, was vom Richter von Amtes

wegen zu beachten ist. Der Richter darf den zu vollstreckenden Entscheid zwar

nicht materiell überprüfen, muss jedoch untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger

und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner auch prozes-

suale Einwendungen zur Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungs-

verfahrens erheben (vgl. zum Ganzen Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 2 ff. zu

Art. 81 SchKG).

E. 6 b)

Die Beschwerdeführerin wendet in prozessualer Hinsicht ein, dass die

Betreibung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt sei, weshalb sie nichtig sei. Auf-

grund der nichtigen Betreibung könne auch keine Rechtsöffnung erteilt werden. Die-

ser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG ent-

scheidet sowohl im Verfahren um die definitive als auch in jenem um die provisori-

sche Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöff-

nung. Betreibungsort ist dabei grundsätzlich derjenige Ort, an welchem die Betrei-

bung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Will ein Schuld-

ner die Unzuständigkeit geltend machen, muss er dies mit Beschwerde gemäss Art.

17 SchKG tun, da diese Einrede ansonsten gegenüber dem am selben Ort angeho-

benen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt (BGE 112 III 11, BGE 76 I 49). Wurde ein

Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht am rechtmässigen Betrei-

bungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, da zu

diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden (vgl. BGE 96 III 92;

Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S.

49). Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöff-

nungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am falschen Ort sei nich-

tig, bestritten werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 84 SchKG).

Im vorliegenden Fall verlegte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Vorin-

stanz bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y. eingeholten Auskunft ihren

Wohnsitz am 15. September 2003 von A. nach Y.. Der von der Beschwerdegegnerin

in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 in diesem Zusammenhang vorge-

brachte Einwand, das Ehepaar X. halte sich nach wie vor in A. auf, erweist sich als

unbeachtlich, zumal sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen las-

sen. Allein aus der Tatsache, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin den

Zahlungsbefehl am 17. Oktober 2003 persönlich entgegen genommen hat, kann

nicht geschlossen werden, dass deren Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt weiterhin

in A. lag. Somit ist davon auszugehen, dass die Betreibung von der Beschwerde-

gegnerin fälschlicherweise in A. anstatt in Y. eingeleitet wurde. Die Beschwerdefüh-

rerin unterliess es in der Folge jedoch, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs-

amtes A. vom 13. Oktober 2003 wegen Unzuständigkeit Beschwerde im Sinne von

Art. 17 SchKG zu erheben. Mangels Anfechtung liegt demnach ein gültiger Zah-

lungsbefehl vor, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin, die Betreibung sei nich-

tig, nicht zutrifft.

4.a)

Obschon die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht durch-

dringt, bleibt - da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung gilt - von Am-

tes wegen zu prüfen, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur seine Zuständigkeit

E. 7 zu Recht bejaht hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 84 SchKG).

Nach dem bereits erwähnten Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet grundsätzlich der

Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gesetzliche Zu-

ständigkeitsordnung soll den Parteien die ordnungsgemässe Durchführung des

Vollstreckungsverfahrens garantieren und Dritten die Möglichkeit geben, ihre Inter-

essen zu wahren. Sie gilt grundsätzlich während des ganzen Schuldbetreibungs-

verfahrens (Spühler/Pfister, a.a.O., S. 54). Verlegt aber der Schuldner seinen

Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren

beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, denn der allgemeine Betreibungsort

ist, wie sich durch Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einlei-

tungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und

folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Hat der Schuldner dem Gläubiger

die Wohnsitzverlegung jedoch nicht angezeigt und ist sie dem Gläubiger nicht sonst-

wie zur Kenntnis gelangt, ist der Richter am alten Betreibungsort zuständig (BGE

115 III 30, BGE 112 III 11). Massgebend ist hierbei der Zeitpunkt der Einreichung

des Rechtsöffnungsgesuches (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art.

84 SchKG). Das von der Rechtsprechung gestützt auf Art. 53 SchKG entwickelte

Prinzip der wechselnden Zuständigkeit dient dabei in erster Linie dem Schutz des

Schuldners, da für ihn die Teilnahme an einer allfälligen Rechtsöffnungsverhand-

lung an seinem Wohnsitz mit weniger Umständen verbunden ist als das Erscheinen

vor einem auswärtigen Richter.

b)

Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ihren

Wohnsitz bereits am 15. September 2003 und somit vor Einleitung des Betreibungs-

verfahrens, die durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Oktober 2003 er-

folgte (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG), von A. nach Y. verlegt. Es stellt sich daher die

Frage, ob die soeben dargelegten, aus Art. 53 SchKG abgeleiteten Grundsätze, die

sich auf einen nach erfolgter Einleitung des Betreibungsverfahrens vollzogenen

Wohnsitzwechsel beziehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet

werden können. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden

kann dies ohne weiteres bejaht werden. Offenbar erkannte die Beschwerdegegne-

rin erst nach dem Erlass des Zahlungsbefehls vom 13. Oktober 2003 durch das

Betreibungsamt A., dass die Beschwerdeführerin schon am 15. September 2003

nach Y. umgezogen war, weshalb sie, nachdem die Beschwerdeführerin bzw. ihr

Ehemann am 17. Oktober 2003 Rechtsvorschlag erhoben hatte, am 30. Dezember

2003 das Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur rich-

tete. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, nachdem ihr

der Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt war, das

E. 8 Rechtsöffnungsbegehren in A. und somit an einem Ort hätte stellen sollen, zu wel-

chem für das vorliegende Schuldbetreibungsverfahren nach dem Umzug der Be-

schwerdeführerin nach Y. kein Bezug mehr bestand. Das Vorgehen der Beschwer-

degegnerin erfolgte ja nicht zuletzt auch im Sinne der Beschwerdeführerin, zumal

diese für die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgerichtsprä-

sidium Plessur in Chur von ihrem Wohnsitz Y. aus eine kürzere Reise auf sich hätte

nehmen müssen als für eine entsprechende Verhandlung vor der im Kanton C. dafür

vorgesehenen Instanz. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, in ihrer

Eingabe die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur zu bestreiten.

Vielmehr beschränkte sie sich auf die Anfechtung der Zuständigkeit des Betrei-

bungsamtes A.. Wie bereits dargelegt ist diese Einrede im vorliegenden Rechtsöff-

nungsverfahren - aufgrund der versäumten Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl

- jedoch verwirkt. Angesichts der Tatsache, dass die betreibungsrechtliche Regel,

wonach die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters dem jeweiligen

Wohnsitz des Schuldners folgt, ja gerade zu dessen Gunsten wirken soll, wäre die

Geltendmachung der Zuständigkeit eines anderen Richters als desjenigen am

Wohnsitz durch die Beschwerdeführerin ohnehin als rechtsmissbräuchlich im Sinne

von Art. 2 Abs. 2 ZGB erschienen. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die

Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die in A. anstatt in

Y. angehobene Betreibung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

als nichtig anzusehen ist und anderseits die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Rechtsöffnungsrichters gegeben ist. Dieser hat die definitive Rechtsöffnung zu

Recht erteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver-

fahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.--

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61

Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]). Da das

Gericht der Beschwerdegegnerin nur auf Verlangen eine aussergerichtliche Ent-

schädigung zusprechen kann, wird der Beschwerdeführerin keine entsprechende

Entschädigungspflicht auferlegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Rehli und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. Januar 2004, mitge- teilt am 3. Februar 2004, in Sachen der G e m e i n d e Y ., Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 20. Juni 2002 erging gegenüber X. die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Gemeinde Y. für die Gemeindesteuern 1997-1998 über einen Steuerbetrag von Fr. 58'016.--. Die dazugehörige Steuerrechnung vom 20. August 2002 belief sich auf Fr. 65'192.--. Am 15. September 2003 verlegte X. ihren Wohn- sitz von A. nach Y.. Da die Bezahlung des in Rechnung gestellten Steuerbetrages ausblieb, wurde sie von der Gemeinde Y. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2003 (Betreibung Nr. B.) für Fr. 65'192.-- nebst Zins zu 5 % seit

19. Februar 2003, Verzugszinsen bis 18. Februar 2003 in der Höhe von Fr. 1'332.40, Fr. 20.-- Mahnkosten sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- be- trieben. Nachdem der Ehemann von X. am 17. Oktober 2003 Rechtsvorschlag er- hoben hatte, ersuchte die Gemeinde Y. das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am

30. Dezember 2003 gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag. B. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur entschied mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 28. Januar 2004, mitgeteilt am 3. Februar 2004, wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. B. des Be- treibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 65'192.-- nebst Zins zu 5% seit 21.9.2002 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuch- stellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirks- gerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 150.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die örtliche Zu- ständigkeit des Rechtsöffnungsrichters von Amtes wegen abzuklären sei. Zur Ertei- lung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung sei der Richter am Betrei- bungsort örtlich zuständig. Wenn der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz verlege, so sei der Richter an seinem neuen Wohn- sitz zuständig, wenn die Betreibung am örtlichen Betreibungsort des Wohnsitzes

3 erhoben worden sei. Somit sei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben. Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Veranla- gungsinstanz der Gemeinde Y. sei die Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsen. Damit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung gegeben. Die geltend gemachte Verzugszinsfolge könne nicht nachvollzogen werden, da auf der Steuerrechnung vom 20. August 2002 in Bezug auf den Verzugszins auf deren Rückseite verwiesen werde, die Gesuchstel- lerin jedoch lediglich die Kopie der Vorderseite eingereicht habe. Daraus ergebe sich jedoch, dass der Steuerbetrag bis am 20. September 2002 zu bezahlen war. Des Weiteren bestehe für die eingeforderten Mahngebühren kein Rechtsöffnungs- titel. Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- könnten sodann von den Zah- lungen des Schuldners vorab abgezogen werden. C. Dagegen erhob X. am 12. Februar 2004 Beschwerde beim Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden und beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie machte geltend, dass sie mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 13. Oktober 2003 in A. betrieben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihren Wohnsitz indessen nicht mehr in A., sondern bereits in Y. gehabt. Die Gemeindeverwaltung Y. hätte wissen müssen, dass sie bereits seit dem 15. September 2003 in Y. angemeldet gewesen sei. Richtigerweise hätte sie in Y. betrieben werden müssen, weshalb die Betrei- bung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt und daher nichtig sei. Da die Betreibung nichtig sei, könne auch keine Rechtsöffnung erteilt werden. D. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Gemeinde Y. in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 die Abweisung der Rechtsöffnungsbe- schwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatsache, wonach der Ehemann der Betriebenen den Zahlungsbefehl persönlich entgegen ge- nommen habe, beweise, dass sich das Ehepaar X. nach wie vor in ihrem Heim in A. aufhalte. Indem der Ehemann der Schuldnerin es ausserdem unterlassen habe, die Erhebung des Rechtsvorschlags mit der neuen Wohnsitznahme kurz zu begrün- den, sei die Zuständigkeit des Betreibungsamtes A. geradezu bestätigt worden. Der Beschwerdeführerin gehe es ohnehin lediglich um die Verzögerung der eingeleite- ten Betreibung.

4 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubün- den (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Zff. 2 der Vollziehungsver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff- nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerde- anträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Ge- setzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungs- verfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckba- ren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind nach Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG Entscheide und Verfügun- gen der zuständigen Behörden des Kantons und seiner Gemeinden über öffentlich- rechtliche Ansprüche. Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechts- schutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicher- stellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzli-

5 chen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung voll- streckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Ge- meinde Y. für die Steuerperiode 1997/1998 vom 20. Juni 2002 mit Rechtsmittelbe- lehrung bzw. die dazugehörige Steuerrechnung vom 20. August 2002 mit den Zah- lungsbedingungen befindet sich bei den Akten. Die vorliegende Veranlagungsver- fügung stellt demnach einen Verwaltungsakt dar, der als Rechtsöffnungstitel be- nutzt werden kann. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwal- tungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordent- lichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Mit der Rechtskraft- bescheinigung des Steueramtes der Gemeinde Y. vom 27. Oktober 2003 wird bestätigt, dass die Steuerveranlagung vom 20. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit bleibt festzu- halten, dass die Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2002 allen Mindestanforde- rungen genügt und damit einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt wird. 3.a) Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist er- forderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsver- fahren ausdrücklich anerkennt. Darüber hinaus kann jederzeit geltend gemacht wer- den, es liege überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vor, was vom Richter von Amtes wegen zu beachten ist. Der Richter darf den zu vollstreckenden Entscheid zwar nicht materiell überprüfen, muss jedoch untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger und nicht nichtiger Entscheid vorliegt. Schliesslich kann der Schuldner auch prozes- suale Einwendungen zur Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungs- verfahrens erheben (vgl. zum Ganzen Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 81 SchKG).

6 b) Die Beschwerdeführerin wendet in prozessualer Hinsicht ein, dass die Betreibung am örtlich unzuständigen Ort erfolgt sei, weshalb sie nichtig sei. Auf- grund der nichtigen Betreibung könne auch keine Rechtsöffnung erteilt werden. Die- ser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG ent- scheidet sowohl im Verfahren um die definitive als auch in jenem um die provisori- sche Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöff- nung. Betreibungsort ist dabei grundsätzlich derjenige Ort, an welchem die Betrei- bung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Will ein Schuld- ner die Unzuständigkeit geltend machen, muss er dies mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG tun, da diese Einrede ansonsten gegenüber dem am selben Ort angeho- benen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt (BGE 112 III 11, BGE 76 I 49). Wurde ein Zahlungsbefehl an einem unzuständigen Ort, also nicht am rechtmässigen Betrei- bungsort erlassen, so ist er trotzdem nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, da zu diesem Zeitpunkt keine Interessen Dritter betroffen werden (vgl. BGE 96 III 92; Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 49). Folglich kann im Rechtsöffnungsverfahren die Zuständigkeit des Rechtsöff- nungsrichters nicht durch die Behauptung, die Betreibung am falschen Ort sei nich- tig, bestritten werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 84 SchKG). Im vorliegenden Fall verlegte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Vorin- stanz bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y. eingeholten Auskunft ihren Wohnsitz am 15. September 2003 von A. nach Y.. Der von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 in diesem Zusammenhang vorge- brachte Einwand, das Ehepaar X. halte sich nach wie vor in A. auf, erweist sich als unbeachtlich, zumal sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen las- sen. Allein aus der Tatsache, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl am 17. Oktober 2003 persönlich entgegen genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass deren Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in A. lag. Somit ist davon auszugehen, dass die Betreibung von der Beschwerde- gegnerin fälschlicherweise in A. anstatt in Y. eingeleitet wurde. Die Beschwerdefüh- rerin unterliess es in der Folge jedoch, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes A. vom 13. Oktober 2003 wegen Unzuständigkeit Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG zu erheben. Mangels Anfechtung liegt demnach ein gültiger Zah- lungsbefehl vor, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin, die Betreibung sei nich- tig, nicht zutrifft. 4.a) Obschon die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht durch- dringt, bleibt - da die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung gilt - von Am- tes wegen zu prüfen, ob das Bezirksgerichtspräsidium Plessur seine Zuständigkeit

7 zu Recht bejaht hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 84 SchKG). Nach dem bereits erwähnten Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet grundsätzlich der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gesetzliche Zu- ständigkeitsordnung soll den Parteien die ordnungsgemässe Durchführung des Vollstreckungsverfahrens garantieren und Dritten die Möglichkeit geben, ihre Inter- essen zu wahren. Sie gilt grundsätzlich während des ganzen Schuldbetreibungs- verfahrens (Spühler/Pfister, a.a.O., S. 54). Verlegt aber der Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich durch Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einlei- tungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Hat der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung jedoch nicht angezeigt und ist sie dem Gläubiger nicht sonst- wie zur Kenntnis gelangt, ist der Richter am alten Betreibungsort zuständig (BGE 115 III 30, BGE 112 III 11). Massgebend ist hierbei der Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 84 SchKG). Das von der Rechtsprechung gestützt auf Art. 53 SchKG entwickelte Prinzip der wechselnden Zuständigkeit dient dabei in erster Linie dem Schutz des Schuldners, da für ihn die Teilnahme an einer allfälligen Rechtsöffnungsverhand- lung an seinem Wohnsitz mit weniger Umständen verbunden ist als das Erscheinen vor einem auswärtigen Richter. b) Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bereits am 15. September 2003 und somit vor Einleitung des Betreibungs- verfahrens, die durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Oktober 2003 er- folgte (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG), von A. nach Y. verlegt. Es stellt sich daher die Frage, ob die soeben dargelegten, aus Art. 53 SchKG abgeleiteten Grundsätze, die sich auf einen nach erfolgter Einleitung des Betreibungsverfahrens vollzogenen Wohnsitzwechsel beziehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden kann dies ohne weiteres bejaht werden. Offenbar erkannte die Beschwerdegegne- rin erst nach dem Erlass des Zahlungsbefehls vom 13. Oktober 2003 durch das Betreibungsamt A., dass die Beschwerdeführerin schon am 15. September 2003 nach Y. umgezogen war, weshalb sie, nachdem die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann am 17. Oktober 2003 Rechtsvorschlag erhoben hatte, am 30. Dezember 2003 das Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur rich- tete. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, nachdem ihr der Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt war, das

8 Rechtsöffnungsbegehren in A. und somit an einem Ort hätte stellen sollen, zu wel- chem für das vorliegende Schuldbetreibungsverfahren nach dem Umzug der Be- schwerdeführerin nach Y. kein Bezug mehr bestand. Das Vorgehen der Beschwer- degegnerin erfolgte ja nicht zuletzt auch im Sinne der Beschwerdeführerin, zumal diese für die Teilnahme an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgerichtsprä- sidium Plessur in Chur von ihrem Wohnsitz Y. aus eine kürzere Reise auf sich hätte nehmen müssen als für eine entsprechende Verhandlung vor der im Kanton C. dafür vorgesehenen Instanz. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, in ihrer Eingabe die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur zu bestreiten. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Anfechtung der Zuständigkeit des Betrei- bungsamtes A.. Wie bereits dargelegt ist diese Einrede im vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren - aufgrund der versäumten Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl

- jedoch verwirkt. Angesichts der Tatsache, dass die betreibungsrechtliche Regel, wonach die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folgt, ja gerade zu dessen Gunsten wirken soll, wäre die Geltendmachung der Zuständigkeit eines anderen Richters als desjenigen am Wohnsitz durch die Beschwerdeführerin ohnehin als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB erschienen. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die in A. anstatt in Y. angehobene Betreibung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als nichtig anzusehen ist und anderseits die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters gegeben ist. Dieser hat die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]). Da das Gericht der Beschwerdegegnerin nur auf Verlangen eine aussergerichtliche Ent- schädigung zusprechen kann, wird der Beschwerdeführerin keine entsprechende Entschädigungspflicht auferlegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc